Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Wenn wir mit allerlei Waffen im LARP hantieren, bewegen wir uns schnell in einer Grauzone. Das macht so lange nichts, bis etwas passiert. Dann beginnen für Veranstalter und Teilnehmer viele rechtliche Probleme. Kai Vaupel hat sich umfangreiche Gedanken zu diesem Thema gemacht und stellt einen Lösungsansatz vor.

Die juristischen Hinweise sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Auskünfte sind unverbindlich. Individuelle rechtliche Fragen können nicht beantwortet werden, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bedeuten würde.

LARP ist kein Sommertrend in einem rechtsfreien Raum, sondern in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren sowohl eine etablierte Freizeitbeschäftigung als auch ein Tätigkeitsfeld von Teilnehmern und Veranstaltern gleichermaßen. Ein sehr schwieriges Themenfeld für Liverollenspielveranstalter ist das Waffenrecht, welches das Führen und den Umgang mit Polsterwaffen, LARP-Pfeilen sowie anderen Simulatoren berührt. Auch wenn von vielen LARPern in diesem Zusammenhang nahezu reflexhaft das Argument „Gewohnheitsrecht“ vorgebracht wird, stellt dies eher eine fromme Hoffnung als eine juristische Realität dar.

Ein Blick in Artikel 103, Absatz 2 des Grundgesetztes (GG) der BRD zeigt, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Nun sind jedoch nahezu alle Belange des Liverollenspiels gesetzlich bestimmt. Deswegen stellt ein angstgetriebenes „Das haben wir schon immer so gemacht“ kein Kissen dar, auf dem sich Liverollenspielveranstalter sicher ausruhen können und sollten.

Ein Blick in das Gesetz

Seien wir mutig und werfen einen weiteren Blick in das Grundgesetz und zwar auf Artikel 2. Dort heißt es:

„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden“.

Es ist gut zu wissen, dass wir ein Recht auf die freie Entfaltung unserer Persönlichkeit haben, denn LARP als Hobby und Tätigkeit passt inhaltlich genau in diesen Passus. Somit gibt es grundsätzlich eine rechtliche Möglichkeit, Rollenspiele veranstalten zu dürfen. Ebenso gut ist es zu wissen, dass wir ein Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit haben, wobei letzteres für Liverollenspielveranstaltungen inhaltlich einige Fragen aufwirft:

  • Welchen realen Gefahren dürfen die Teilnehmer einer Veranstaltung ausgesetzt werden, ohne dass dadurch ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit berührt wird?
  • Muss eine LARP-Waffe im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) als Waffe verstanden werden und wenn ja, was bedeutet das dann für eine Liverollenspielveranstaltung und die LARPer auf dieser Veranstaltung?

 

Speziell die letzte Frage ist mit Sicherheit fast genau so alt wie LARP in der BRD und ein guter Ansatz, sich der Begrifflichkeit „Liverollenspiel“ auf eine eher ungewohnte Art zu nähern. Um diese Fährte aufzunehmen, werfen wir als motivierte Nichtjuristen zunächst einen Blick in das Waffengesetz der BRD. Mit etwas Arbeit können wir folgende Punkte aus dem Gesetzestext herausarbeiten:

  • LARP-Armbrüste können samt ihrer Projektile unter den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände fallen.
  • LARP-Kanonen und -geräte, bei denen heiße Gase zum Ausstoßen des Projektils benutzt werden, sind im Sinne des WaffG Feuerwaffen und können gegebenenfalls auch unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen.
  • Manche Dartblaster können als Anscheinswaffe betrachtet werden.

Zudem regelt das WaffG auch Verbote, wie zum Beispiel in §42 das „Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen“, sowie „das Führen von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen.“

Also lieber Waffen durch Telling?

Dürfen wir LARPer demnach keine Simulatoren mit uns führen, geschweige denn auf einer Liverollenspielveranstaltung benutzen?

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift WaffVwV erläutert den Veranstaltungsbegriff im Sinne des Waffengesetzes: „Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann. Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit z.B. auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino- oder Tanzveranstaltungen jeder Art (einschließlich des regelmäßigen Diskothekenbetriebes“ [3].

Dies trifft inhaltlich auch auf Liverollenspielveranstaltungen zu. Lesen wir im WaffG weiter, finden wir in §42 unter (4) folgende Ausnahmen:

„Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

  • auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen“ [3].

 

Theater als Lösungsansatz vieler rechtlicher Probleme

Würde LARP per Definition NICHT in die Rubrik „Theater“ fallen, könnte es gegebenenfalls sehr schwer werden, eine tragfähige rechtliche Begründung für das Führen und Verwenden von einigen Simulatoren zu finden.

Auch im direkten Umgang mit offiziellen Stellen, wie Ordnungs- und Finanzämtern, Versicherungsunternehmen und Vermietern von Veranstaltungsorten erweist es sich als nachteilig, keine bundesweit einheitliche, referenzierbare Definition von Liverollenspiel zu haben und aktiv nach außen zu kommunizieren – denn wer sich nicht selbst definiert, wird fremddefiniert, und das ist an solchen Stellen nicht vor Vorteil.

Was wollen WIR, dass unter Liverollenspiel de jure verstanden werden SOLL?

Vor dem Hintergrund des breiten Spektrums an Arten von LARPs, welches von

  • Abenteuercons mit intensiver Geländenutzung über
  • Großveranstaltungen mit Schlachtenszenen,
  • Endzeitcons,
  • EDU-LARPs,
  • Nordic LARPs
  • thematischen Nischen wie beispielsweise Steam- und Dieselpunk,
  • gegenwartsbezogenen Veranstaltungen (Vampire Live),

 

bis hin zu Ambienteveranstaltungen und Tanzbällen reicht, macht es für eine nach außen gerichtete Kommunikation, aber auch für ein gelebtes Selbstverständnis Sinn, LARP als

„erlebnispädagogisch geprägte Form des Improvisationstheaters, bei dem die Teilnehmer zugleich Akteure und Zuschauer sind“

zu definieren.

Was bedeutet das? Das Element „erlebnispädagogisch geprägte Form des Improvisationstheaters“ legt Schwerpunkte auf

  • Erlebnis und somit Aktivität,
  • Unterhaltung (è Theater),
  • freie Interaktion (è Improvisation),
  • Vielfalt,
  • Gruppenerfahrungen,
  • Entwicklungsmöglichkeiten in den Bereichen
    • Persönlichkeit,
    • Wagnisbereitschaft,
    • soziale Kompetenz

 

sowie weitere Schlüsselqualifikationen, welche sich mit einem klaren Kontextbezug im Rahmen von Liverollenspielveranstaltungen erarbeiten lassen. Diese Themenfelder stellen positive und förderungswürdige Aspekte von Liverollenspiel für unsere Gesellschaft heraus und unterstreichen, dass LARP als ein Teil einer lebendigen, kreativen und wertvollen Theaterkultur deutlich mehr ist, als nur die Summe seiner Elemente.

Aus rechtlicher sowie sicherheitstechnischer Sicht nimmt die Rolle des Teilnehmers, welcher sowohl Akteur als auch Zuschauer ist, einen besonderen Stellenwert ein. In ihrer Funktion als „Akteure“ werden die Teilnehmer als aktiv Mitwirkende in eine Veranstaltung mit eingebunden. Daraus erwächst für den Veranstalter die Pflicht, allen Akteuren relevante Verhaltensregeln (Spielregeln) zu kommunizieren, an die sich alle Beteiligten verbindlich zu halten haben. Teilnehmer einer Liverollenspielveranstaltung sind jedoch nicht nur Akteure, denn als solche müssten sie den Zeitpunkt und Ablauf aller Szenen, an denen sie auf der Veranstaltung beteiligt sind und sein werden, bereits im Vorfeld kennen. Diesem Aspekt wird durch den Zuschauerstatus Rechnung getragen und zugleich anerkannt, dass sich aus der freien Improvisation Szenen ergeben können, die nicht vom Veranstalter geplant gewesen sind.

Kommunikation rettet Leben

Auf das Vorhandensein (und die Kommunikation) verbindlicher Spielregeln, die allen Teilnehmenden bekannt sind, hebt auch die rechtlich orientierende Pressemitteilung 21/16 des Oberlandgerichts Osnabrück ab, welche über einen Verletzungsfall bei einer Liverollenspielveranstaltung zu urteilen hatte. Darin heißt es:

„Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Verschuldenshaftung bzw. zum Verschuldensmaßstab bei Kampfsportarten, wie etwa Fußball, auf das in Frage stehende Live-Rollenspiel übertragen werden können. Denn hier wie da kämpften gegnerische Mannschaften nach einem Regelwerk in einer Weise gegeneinander, die auch bei regelgerechtem Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit sich bringe. Eine Haftung komme in diesen Fällen – auch im Falle einer „im Eifer des Gefechts“ erfolgten Regelverletzung – nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben in Betracht“.

Bezugnehmend auf den Vergleich zwischen LARP und Sport im Bereich der Verschuldungshaftung und des Verschuldungsmaßstabs stellt sich unweigerlich die Frage, ob Liverollenspiel nicht alternativ auch direkt als Sportart begriffen und definiert werden sollte. Schauen wir uns dazu die Voraussetzungen an, welche der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) in seiner Funktion als Dachverband für die Aufnahme von Spitzenfachverbänden sowie Sportverbänden festschreibt:

  • Die Ausübung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeit, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Gerätes ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen.
  • Die Ausübung der eigenmotorischen Aktivitäten muss Selbstzweck der Betätigung sein. Dieser Selbstzweck liegt insbesondere nicht vor bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen.
  • Die Sportart muss die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten. Dies ist nicht gegeben insbesondere bei Konkurrenzhandlungen, die ausschließlich auf materiellen Gewinn abzielen oder die eine tatsächliche oder simulierte Körperverletzung bei Einhaltung der gesetzten Regeln beinhalten.

 

„Die Vereine und Verbände des Sports bekennen sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild und zum Fairplay. Ihr Sportangebot dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und strebt Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht an. Gesundheitsorientierter Sport ist ein fester Bestandteil des Angebots der Mitgliedsorganisationen. Insbesondere für Kinder und Jugendliche stellt der Verein – in Ergänzung zu Familie und Schule – ein wesentliches Element zum Erlernen sozialer Kompetenz dar. Gleichzeitig setzen sich Verbände und Vereine für die umfassende Berücksichtigung von Bewegung, Spiel und Sport im Bildungsbereich ein. Zum Sportverständnis gehören die Freude an körperlicher Leistung, das Bedürfnis nach Vergleich und die für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft identitätsstiftende Wirkung des Wettkampfsports.“

Die mit dem Begriff „Sport“ verknüpfte Anforderung des DOSB einer „eigenmotorischen, sportartbestimmenden Aktivität, welche Selbstzweck der Betätigung zu sein hat“ siehe auch Aufnahmeordnung des DOSB), ist für das Liverollenspiel nicht zutreffend. Deutlich zu eng gesteckt ist zudem der Rahmen einer „bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit“, um der Vielfalt der Themenfelder, welche sich unter dem Begriff LARP subsummieren, adäquat gerecht zu werden. Wäre Liverollenspiel ausschließlich eine Sportart, dürften beispielsweise Gewandung, Ambiente und Immersion im Vergleich zur „sportartbestimmenden eigenmotorischen Aktivität“ keinen derart herausgehobenen Stellenwert einnehmen, wie sie es de facto nun einmal tun.

Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die hier vorgestellte Selbstdefinition von LARP mit etwas Nachdenken sehr viele handfeste Probleme lösen kann, wenn sie bundesweit einheitlich verwendet und als Selbstverständnis mit Leben gefüllt wird.

 

Artikelbilder: © Teilzeithelden

Über den Autor

Kai Vaupel ist seit 1999 begeisterter LARPer in unterschiedlichen Genres, und zwar sowohl als Spieler als auch als Spielleitung, Mitorganisator und Szenenausstatter. Beruflich ist er als studierter Sicherheitsingenieur in der Umweltforschung tätig, und zählt privat zu den Gründungsmitgliedern des Esbornia e.V., aus dem im August 2013 die Gesellschaft für Liverollenspiel e.V. hervorgegangen ist. Im Rahmen der Vereinsarbeit befasst er sich unter anderem mit der interdisziplinären Konzeptionierung von Spieler-Szenen-Interaktionen, dem Erstellen von Ausstattungselementen und Requisiten, sowie sicherheitstechnischen Aspekten von Liverollenspiel-Veranstaltungen.

 

 

LARP-Basar, das Einkaufsportal für Liverollenspieler im Internet

 

28 Kommentare

  1. Meines Wissens nach sind Bögen in Deutschland keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes sondern fallen in die Kategorie Spiel- und Sportgerät. Eventuell sollte man hier noch einmal etwas genauer im Waffenrecht recherchieren was Larpwaffen angeht.

    Wobei viele gemoddete Nerfs definitiv in den Bereich Anscheinswaffen fallen.

    Sollte ich mich täuschen lasse ich mich auch gerne eines besseren belehren.

  2. Die ganzen Paragraphen und Vorschriften sind ja gut und schön, aber sie verlieren ab einem gewissen Augenblick ihre Wirkung, nämlich dann wenn der Teilnehmer die AGB`s akeptiert und konkludentes Verhalten an den Tag legt. Man kann auch sagen, durch das gewohnheitsrecht is jedem klar auf was er sich da einlässt und stimmt durch sein Verhalten dem zu. was du waffen an geht sind sie in ihrer Art so ausgelegt was sie nicht absichtlich, bzw. nicht wirklich verletzen können, den ein echtes schwert macht definitiv andere wunden als ein LARP Schwert.Sowas wie Anscheinswaffen, oder ähnliches fällt aus, was schon an de waffe an und für sich liegt. Ausserdem sind mit Anscheinswaffen sowieso nur waffen gemeint die einen Anderen gegenstand offen darstellen als sie eigendlich sind. Klassiker: klinge im Gehstock.
    Ich will hier nicht alles ansprechen, sonst wird das ein zweiter Beitrag, nur soviel: Jedr LARPer weiß worauf er sich einlässt und das gefällt ihm, die neulinge erlernen es und entscheiden dann. Halten wir uns an den alten fritz: „Ein jeder lebe nach seine Fason!“ (sorry für die Schreibfehler!!!!)

  3. Sehr interessant dazu sicher auch einen der wenigen Gerichtsfällen mit dem Thema LARP die es bisher gab (oder mir zumindest bekannt sind). Hier wurde jemand mit einer Schaumstoffkeule am Auge verletzt und klagte darauf hin. Die Klage wurde aber abgewiesen, da man bei einer Teilnahme am Kampf stillschweigend in das Risiko einwilligt. Nachzulesen hier:
    http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/Urteil_im_Rechtsstreit_wegen_Verletzung_beim_%E2%80%9ELive_Action_Role_Playing%E2%80%9C-140549.html

    Betreffend den AGB: Da ich aus der Schweiz stamme kann ich nur bedingt etwas zu deutschen AGB’s sagen. Ich würde als Orga aber trotzdem vorsichtig damit sein denn AGB’s dürfen nicht einfach alle deine Rechte und Pflichten überschreiben. Gegebenenfalls sind diese vor Gericht nicht viel Wert.

  4. Fangen wir mal an:

    1.)

    „LARP-Nahkampfwaffen KÖNNEN im Sinne des Waffengesetzes als Waffe aufgefasst werden, da sie „die Angriffs- oder Abwehrfähigkeiten von Menschen […] beseitigen oder herabsetzen“ [2].“

    Nein. Larpwaffen sind in ihrer Bestimmung nicht dazu gebaut die Angriffs oder Abwerfhähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dieser absatz aus dem WaffG bezieht sich auf Gegenstände die Ureigens dafür gedacht sind. Ein Plastikschwert aus dem Toys R Us müsste sonst ebenfalls viel kritischer betrachtet werden. Wird es aber nicht. Ist auch nicht notwendig.

    Eine Polsterwaffe (hier liegt auch schon ein wenig der Fehler besser: Polstersportgerät… hört sich aber doof an) ist wie ein Plastikschwert oder Nerfschwert (Gibts ja auch) als Spielzeug gedacht. Natürlich kann ich damit so derbe auf jedmanden einrpügeln, dass ihm die Zähne aus dem Gesicht fliegen. Ich kann aber auch jemanden mit dem Auto überfahren. Das macht in diesem Speziellen Fall aber ein Strafrechtlich relevanten Unteschied ändert aber nichts an der Begriffsdefinition, des Gegenstandes.

    2.)

    „Das WaffG verbietet in Anlage 2, Unterpunkt 1.3.8 „Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen“.

    Auch das hier zielt auf spezielle Gegenstände ab. Soll das für den Morgenstern gelten? Auch hier verweise ich auf das was ich eben geschrieben habe. Gerade das wurde auf das sogenannte Würgeholz oder Nunchucks angewandt. Diese sind auch explizite Beispiele in Lehrgängen und Anlagen zum WaffG. Sicher aber nicht eine Larpwaffe. Somit wäre es nämlich auch verboten ein Seil mit sich zu führen. Oder Hemdärmel. Oder Strickzeug.

    3.)

    „LARP-Bögen und Armbrüste fallen samt ihrer Projektile unter den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände.“

    Das ist so ebenfalls nicht ganz richtig. Ein Bogen fällt nicht unter das Waffengesetz.

    Anlage 1 , Abs. 1.1 zu §1 des WaffG
    „Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“

    Da fällt ein bogen schon mal nicht drunter… aber moment, da gibt es ja noch was.

    Anlage 1, Abs. 1.2.2

    „bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;“

    Hier könnte eine Armbrust darunter fallen, sofern die J/cm² überschritten werden. Muss aber nicht zwingen.

    4.)
    LARP-Kanonen und -geräte, bei denen heiße Gase zum Ausstoßen des Projektils benutzt werden, sind im Sinne des WaffG Feuerwaffen und können gegebenenfalls auch unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen.

    Hier will und kann ich grade nicht zu sehr ins Detail gehen, da es zu viele möglichkeiten gibt, so etwas zu realisieren (heise Gase, kalte Gase (das nehmen übrigens die meisten)) und ich ohnehin schon sehr viel geschrieben hab.

    Grundsätzlich wäre ich bei der Kanonenthematik allerdings sehr vorsichtig und würde mich vor allem von Böllerkanonen fern halten.

    Ich denke, dass man Nichts überdramatisieren muss.

    Im Bereich der sogenannten Anscheinswaffen nach §42a (möglich bei Nerf oder spielzeug / knallpistolen, Softair u 0.5Joule) oder Schusswaffen im Sinne des WaffG (Schreckschuss, Softair ü 0.5J usw.) sollte allerdings wirklich Vorsicht und genauigkeit im Umgang mit dem Gesetz angewandt werden. Hier setzt man sich schnell in die Nesseln und keinem ist geholfen, wenn man aus Unachtsamkeit eine Strafanzeige an der Backe hat.

    Ich bin mir nicht Sicher, ob der Artikel die richtige Botschaft sendet. Ja Larp kann man definieren als bspw. Theaterveranstaltung, dies müsste aber festgestellt werden. Trotzallem will ich mich dann auf dieser Theaterveranstaltung nicht mit einer G18c in der Hand von einer Streife sehen lassen. Das kann doof ausgehen. Es hat Gründe, warum es den §42a WaffG gibt.

    Ziel sollte nicht sein, durch eine Definition von Larp das Waffengesetz zu umgehen. Sondern bei der Auswahl des Geländes und Genres und der Mittel der Waffendarstellung darauf zu achte die gegebenen Gesetze zu achten.

    • Und genau da ist der springende Punkt. Es geht ja nicht um das generische Polsterschwert, sondern besonders viele Varianten von Schusswaffen. Hier sollte man sich, wenn man damit hantiert schon ein paar Gedanken machen.
      Der Artikel führt ja dann auch zu den entscheidenden Frage der Haftung und as wurde eben nicht sauber auch das im Artikel geklärte Urteil gelöst. Da hat schlicht der Anwalt des Klägers gepennt, denn LARP erfüllt nun mal nicht die Kriterien von Sport des des DOSB, der dafür maßgeblich ist.
      Hier wäre es sinnvoll, eine andere Definition zu finden, die gleichzeitig auch den Transport und das nutzen von „Waffen“ erlaubt. Ansonsten besteht die Gefahr das LARP fremddefiniert wird, ob wir das wollen ist auf einem anderen Blatt.

    • Michael QuiQui Deshalb immer vorsichtig sein. Waffenrecht lässt man am besten nicht einfach an sich vorbeiziehen. Ich bin auch schon wirklich unfit. Und so viel ist eine Grauzone, weil es keine Urteile gibt und alles Auslegungsache ist. Im zweifel ist das Ding nämlich erst mal weg.

    • Benni Knopf Hat mich bisher weniger betroffen da es beim Jagdschein mehr auf Anscheinskriegswaffen abzielt, allerdings gebe ich dir Recht dass man DRINGEND am Ball bleiben muss und selbst dann keine Rechtssicherheit hat – siehe Halbautomaten letztes Jahr…

    • Ich halte den Artikel für mehr als bedenklich, da über das Grundgesetz bis hin zum Waffengesetz Beziehungen geknüpft werden, die ein wenig „hanebüschend“ sind. Beispiel „Unversehrtheit der Person“ – „Aua, du hast meine Menschenrechte verletzt, wir sehen uns in Den Haag wieder“ – Von den unreflektierten Kombinationen von LARP Waffen mit dem WaffG einmal ganz abgesehen. Aber da hat ein Kollege ja schon einiges richtig gestellt. Danke! Ich halte solche Artikel, die rechtlich selbst mehr im Nebel stochern, als klare Fakten liefern, eigentlich für unverantwortlich. Gut gemeint, schlecht gemacht! Fällt mir dazu ein.

  5. Liebe Redaktion, ich lese sehr gerne Eure Artikel, kenne zumindest paar Autoren (habe einen sogar vermittelt) aber heute ärgere ich mich zum ersten Mal: Es ist eine andere Sache, Kritiken und Erfahrungsberichte zu schreiben und zu veröffentlichen, als einen Artikel zu rechtlichen Hintergründen. Es gibt m.E. nur einen Bereich, wo im Internet veröffentlichtes Halbwissen noch gefährlicher ist, als im Recht, nämlich in der Medizin.
    Nur weil ich mal beim Zahnarzt war, verfasse ich auch keinen Artikel über eine Nierentransplantation. Und für Rechtsartikel sollte das gleiche gelten. Das ist reine Mutmaßung, was der Autor macht und hat mit juristischer Sachverhaltseinschätzung wirklich nichts zu tun.
    Das schreibe ich mit zumindest rudimentärer allgemeiner und spezialrechtlichen Hintergrund. Larp-Waffen können Kriegswaffen sein?! Ein Blick ins Gesetz erleichtert hier die Rechtsfindung, wie es so schön heißt. Mir fällt keine Larp-Waffe ein, die man in der Anlage zum Gesetz findet.

    Ich finde solche Artikel auch immer gefährlich, weil x oder y sich vollmöglich darauf verlassen und dann plötzlich ein Problem haben, wenn sie versuchen Polizei oder Richter zu erklären, dass sie das doch dürfen… Stand doch im Internet.

    Das soll nicht hier ausdrücklich kein Angriff auf den Autoren sein, der als Nichtjurist ein Gedankenspiel anstrengt und auch ganz unterhaltsam schreibt… Aber hier sollten redaktionelle Kontrollen greifen oder noch viel deutlicher gemacht werden, dass es wirklich nur ein Gedankenspiel ist.

  6. Hallo liebe Kommentatoren,

    die Menge und Intensität der Antworten auf meinen Beitrag freut mich sehr, denn es zeigt, dass Euch unser gemeinsames Hobby LARP sehr am Herzen liegt und inhaltlich mit großer Leidenschaft betrieben wird. Mir ist das Thema, sowie das Metaverständnis von LARP inhaltlich ebenfalls sehr wichtig, da darin Chancen und Möglichkeiten für eine inhaltliche Fortentwicklung vom Liverollenspiel als Konzept stecken.
    Aufgrund der umfangreichen Diskussionen zur Thematik auf den unterschiedlichen Kommunikationskanälen sowie der dabei vorhandenen schlechten Quellenlage, auf der sich verschiedene Haltungen abstützen, wird es mir leider zeitlich nicht möglich sein, an dieser Stelle inhaltlich tiefer in die Diskussion einzusteigen. Ich werde jedoch auf der LarpCom2018 für diese Thematik gerne als Gesprächspartner zur Verfügung stehen. Sollte vorher schon jemand den nächsten logischen Schritt unternehmen wollen und dieses Thema im Rahmen einer Rechtsberatung einem Juristen mit einem entsprechenden Sachgebiet vorlegen, wäre ich sehr an den Ergebnissen interessiert. In diesem Falle möge der oder diejenige bitte auch die Gesellschaft für Liverollenspiel e.V. kontaktieren, um die gewonnen Erkenntnisse auf möglichst vielen Plattformen der Larpcommunity zur Verfügung zu stellen, unter anderem auch auf der LarpCom2018.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kai

  7. Immer wieder gruselig juristische „Analysen“ von juristisch ungebildeten Menschen zu lesen.
    Bitte weniger davon. Das Thema wurde auch in LARP Kreisen schon von Juristen diskutiert. Auch, wenn das am Autor offenbar völlig vorbeiging.

    • Entscheidend sind aus meiner Sicht keine Fragestellungen zu Polsterwaffen, sondern zu anderen im LARP verwendeten Simulatoren. Und da können nun mal optisch modifizierte Dartblaster und Airsoft unter Anscheinswaffen fallen. Im Zweifel entscheidet das ein Beamter ziemlich willkürlich vor Ort, da der Begriff gar nicht so präzise geregelt ist, wie manch einer denkt. Wäre sogar widersinnig ihn allzu präzise zu regeln. Manch eine LARP-Kanone, die nämlich ein heißes Gas (zum Beispiel durch Böller) nutzt um Munition aus einem geschlossenen Zylinder zu feuern, überschreitet auch schon die Grenze. Ob so eine LARP-Kanone generell eine clevere Idee ist, ist mal ganz außen vor.
      Sich also Gedanken jenseits von Polsterwaffen zu machen, kann nicht verkehrt sein. Der Vorschlag ist ja auch eher ein Gedankenspiel als eine hieb- und stichfeste Analyse.
      Aber ich bin bei Dir, das man dass deutlicher betonen könnte, ja sogar sollte. Da werden wir auf jeden Fall besser drauf achten, besonders bei Artikeln mit so einer komplexen Fragestellung. ^Michael

    • Michael, geht für solche Themen doch auf unsere Juristen zu. Selbst Richter haben wir in unseren Reihen. Die kennst du doch vom MP.
      Christian ist z.B. Jurist. Wenn auch falsches Fachgebiet. Gibt aber noch viel mehr.

    • Weriand Von Grenzfels keineswegs falsches Rechtsgebiet ;) Veranstaltungsrecht gehört in den Fachanwaltsbereich Urheberrecht. Ich hatte für Mandanten bereits zu diesem Thema etwas sagen dürfen, als der schweizer Zoll genauer auf die Sendung blickte. ;)

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein