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Cosplay ohne Waffendarstellungen? Kaum vorstellbar. Zur möglichst authentischen Darstellung vieler Charaktere gehören die typischen Waffen eben einfach dazu. Doch wie sieht es da eigentlich hinsichtlich des Waffenrechts aus? Wie definiert sich eine Waffe, was darf man machen, was sind mögliche Probleme – wir haben mal geschaut und zusammengefasst.

Zu vielen Cosplays gehören neben Kostüm und Styling auch die passenden Gegenstände. Nicht selten handelt es sich dabei um Waffen, was kaum verwundern dürfte. Egal ob Animes, Realfilme, Comics oder Videospiele: Nur selten geht es dabei konfliktarm zu, und gerade die spannendsten, markantesten Charaktere tragen nicht selten auch eine ebenso markante Waffe. Und ohne diese fühlt sich der Charakter nicht mehr vollständig an.

Nun ist es in Deutschland aus gutem Grund nicht einfach erlaubt, mit beliebigen Waffen in der Öffentlichkeit herum zu laufen oder diese unter Umständen auch nur zu besitzen. Und auch wenn diese nichts als Deko sind, und deren Schadenswert gen Null geht, ist diese Thematik nicht automatisch rechtlich einwandfrei. Schauen wir also mal, worauf wir zu achten haben.

Die juristischen Hinweise sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Auskünfte sind unverbindlich. Individuelle rechtliche Fragen können nicht beantwortet werden, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bedeuten würde.

Dieser Artikel fokussiert sich auf die maßgeblichen Paragraphen im deutschen Waffenrecht und ist speziell im Hinblick auf den Cosplay-Bereich verfasst worden. Er beinhaltet daher nicht sämtliche Details und Definitionen, sondern maßgeblich jene, die für den Cosplay-Bereich von Interesse sind. Zudem ist er weder bis in jedes Detail und jeden Sonderfall ausgearbeitet. Das Ziel ist lediglich einen Überblick zu schaffen.

Definition einer Waffe

Die grundlegende Definition einer Waffe finden wir tatsächlich zu Beginn des Waffengesetzes (WaffG), in Paragraph 1 Absatz 2. Waffen sind danach:

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände,
    1. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    2. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Nun muss man leider feststellen, dass das Gesetz nicht sehr konkret definiert. Stattdessen verweist Absatz 4 direkt auf die Anlage 1 zum Gesetz: „(4) Die Begriffe der Waffen (…) sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen (…) und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.“

Schusswaffen

Die genannte Anlage 1 definiert im Unterabschnitt 1 nicht nur Schusswaffen, sondern im Anschluss auch gleichgestellte Waffen:

1.1 Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.2 Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,

1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z.B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.

Letztlich definiert der Gesetzgeber hier sehr konkret. Zusammenfassend ist eigentlich alles, dessen eigentliche Bestimmung das Abschießen von Geschossen oder Munition ist, unabhängig ob durch Mechanik oder Muskelkraft, als Schusswaffe anzusehen oder dem gleichgestellt. Einzig nachgebende Geschossspitzen (wie beispielsweise bei Dartblastern) fallen nicht darunter, sofern eine maximale Geschwindigkeit im Verhältnis zum Gewicht der „Munition“ nicht übertroffen wird.

Genau genommen sind damit auch typische kleine Spielzeugwaffen mit Plastikkugeln, wie man sie in jedem Ramschladen und auf der Kirmes bekommt, nach Definition eine Schusswaffe.

Zusätzlich werden im genannten Anhang auch Teile von Waffen wie Läufe, Griffe oder Schalldämpfer den eigentlichen Schusswaffen gleichgestellt. Man sollte also im Zweifelsfall vorsichtig sein, was man als Grundlage oder zum verfeinern seiner Props benutzt.

Tragbare Waffen

Die genannte Anlage 1 definiert im zweiten Unterabschnitt natürlich auch die tragbaren Waffen nach § 1 (2), wobei ich mich hinsichtlich des Umfangs auf das „Relevante“ beschränke (dass Elektroschocker, Flammenwerfer, Pfefferspray usw. als Waffen gelten dürfte klar sein und für Cosplay-Waffen in der Regel keine Relevanz haben):

Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen).

Pooya Cosplay auf der Epic Con 2016:  Keine Waffe nach WaffG - aber mitunter dennoch problematisch (s.u.)
Pooya Cosplay auf der Epic Con 2016: Keine Waffe nach WaffG – aber mitunter dennoch problematisch (s.u.)

Wichtig ist hierbei der Zweck, Verletzungen herbeizuführen. Demnach fallen beispielsweise Spielzeugschwerter nicht in diesen Bereich.

Damit sollte eigentlich alles gesagt sein, oder? Denken wir an Harley Quinn’s Baseballschläger. Ein solcher ist kein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist Verletzungen beizubringen. Aus Sicht des Charakters vermutlich schon, juristisch handelt es sich allerdings um einen Baseballschläger, dessen Zweck eher das Schlagen eines Balls und nicht eines Menschen darstellt.

Tatsächlich gibt es keine Grundlage einen solchen Schläger juristisch als Waffe im Sinne des WaffG zu definieren. Der in Frage kommende Buchstabe b von § 1(2) nennt zwar tragbare Gegenstände „die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (…)“, schränkt dies im Nachsatz allerdings ein: „(…) und die in diesem Gesetz genannt sind.“ Genannt werden in der Anlage 1 allerdings nur verschiedene Arten von Messern und Gegenständen, die dazu bestimmt sind Tieren auf nicht-mechanische Weise Schmerzen zuzufügen (wie beispielsweise Elektroschocker). Rein rechtlich dürften all die Harleys also echte Baseballschläger mit sich führen.

Führen von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Warum haben wir denn eigentlich gerade Waffen definiert? Als Grundlage, okay. Aber Cosplay-Waffen sind ja, von einzelnen Ausnahmen (die es tatsächlich gibt!) nicht „echt“. Es handelt sich um Dekoration, die mitunter einen Schlag selbst nicht überleben würden, und auch die meisten Schusswaffendarstellungen sind in der Regel nicht geeignet, tatsächlich etwas zu verschießen. Seit dem 1. April 2008 gibt es jedoch den Paragraphen 42a WaffG, der „Anscheinswaffen“ ins Recht bringt:

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

Selbstredend hat der Gesetzgeber nicht nur mit einem Wort um sich geworfen, sondern auch eine Definition von Anscheinswaffen geliefert – in der Anlage 1. Abschnitt 1.6 definiert diese so:

Anscheinswaffen sind

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Anscheinswaffen betreffen also nach Definition nur den Bereich der Schusswaffen. Grob zusammengefasst: Sieht es aus wie eine „echte“ Schusswaffe, ist es eine Anscheinswaffe, und man darf sie nicht mit sich führen. Interessant ist dabei der letzte Unterpunkt, der die Ausnahmen regelt. Für uns relevant: „solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind (…).“ Letzteres meint damit weder Cosplay, noch Conventions.

Bliebe uns noch der Bereich des „Spiels“. Im nachfolgendem Satz wird dies zumindest grob umrissen und beispielhafte Merkmale genannt. Demnach wäre eine um mindestens 50 % veränderte Größe ebenso in Ordnung wie die Verwendung neonfarbener Materialien. Rechtlich wäre man damit also wohl auf der sicheren Seite. Man sollte sich trotzdem nicht wundern, wenn einen die Polizei anspricht nachdem Passanten diese gerufen haben.

Für Stich- und Hiebwaffen hat sich mit jenem 2008 eingeführten Paragraphen 42a allerdings auch einiges getan, wie die Punkte 2 und 3 zeigen. Punkt 2 sagt nämlich klar: Das Führen der definierten Waffen ist nicht erlaubt. So darf ich beispielsweise Schwerter besitzen – seitdem darf ich diese aber nicht mehr führen. Und weil wir den Begriff jetzt gleich mehrmals hatten, dieser ist natürlich definiert – in der Anlage 1, Abschnitt 2:

Im Sinne dieses Gesetzes (…)

  1. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (…).

Heißt also: Von diesen Ausnahmen abgesehen, darf ich die entsprechenden Waffen nicht tragen, beziehungsweise bei mir haben. Weitere Ausnahmen davon ergeben sich durch $42a (2) und (3), wonach der Transport in einem verschlossenen Behältnis oder bei einem berechtigten Interesse (genannt werden: „Im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck“) das Verbot aussetzen. Hilft uns allerdings im Cosplay-Bereich nicht.

Es gibt allerdings im genannten § 42a (2) noch den Punkt 1. Demnach gilt das Verbot ebenso nicht „für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.“ Somit können die jeweiligen Waffen also durchaus bei Fotoshootings zum Einsatz kommen. Man muss sie bloß in einem verschlossenen Behältnis dorthin transportieren. Allerdings gilt auch hier: Rechtlich sollte es in Ordnung sein – was Passanten allerdings nicht unbedingt davon abhalten muss die Polizei zu rufen. Besser wäre es auf jeden Fall, so etwas zu vermeiden.

Anders sieht es dagegen bei einer Theateraufführung aus: Dies ist die relevante Ausnahme, auf die sich LARP-Veranstaltungen mitunter berufen. Cosplay lässt sich allerdings nicht auf diese Weise definieren – von Aufführungen wie beispielsweise bei Showact-Gruppen oder beim Cosplay-Wettbewerb abgesehen, weswegen im Zweifelsfall die entsprechenden Objekte dafür ausgehändigt werden – um im Anschluss wieder in Verwahrung zu landen.

Zuletzt begrenzt der Paragraph 42a im 3. Punkt die Länge von zulässig zu führenden Messern, was für uns allerdings auch weniger von Interesse ist.

Vorsicht ist allerdings auch bei Schwertimitationen und Co geboten: Diese sind zwar keine Anscheinswaffen, könnten aber dennoch Passanten verschrecken und zu Polizeieinsätzen führen – man sollte daher auch hier lieber auf ein sehr echtes Erscheinungsbild verzichten, wenn möglich.

Auf Veranstaltungen

Auch für den Bereich von Veranstaltungen hat sich der Gesetzgeber Gedanken gemacht und mit dem Paragraphen 42 Recht geschaffen:

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, (…)
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

Katanas auf der German Comic Con Dortmund
Katanas auf der German Comic Con Dortmund

Da Conventions klar im Absatz 1 inbegriffen sind (Messen, Ausstellungen, ähnliche öffentliche Veranstaltungen), gelten die folgenden Absätze entsprechend. Absatz 2 regelt dabei die Ausnahmegenehmigungen. Die Voraussetzungen hierfür dürften jedoch schwer zu erfüllen sein, und letztlich würde es wohl dennoch nichts bringen (siehe nächsten Abschnitt).

Absatz 4 zielt im Punkt 1 auf die Theateraufführungen, in welche wir Cosplay jedoch nicht rechtlich sauber untergebracht bekommen (s.o.). In Punkt 4 erfahren wir nun zumindest wieso auf Conventions ganze Stände mit Katanas sein dürfen.

Zusammengefasst: Auf Cons dürfen keinerlei Waffen nach Waffendefinition geführt werden. Und Anscheinswaffen werden eh durch den § 42a untersagt. Also: Waffen und Anscheinswaffen sind auf Cons erst recht untersagt. Zumindest könnte eine Harley Quinn einen echten Schläger mitnehmen. Wenn da nicht das Hausrecht wäre.

Hausrecht und -regeln

Mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder dem Betreten des Con-Geländes stimmt man den Hausregeln zu. Damit wird im Zweifelsfall alles passé, was wir rechtlich nur dürften – denn das Hausrecht kann zwar die Gesetze nicht einfach umgehen, aber darüber hinaus zusätzliche Regeln aufstellen. Und das tun sie auch fast alle.

Beispiel DoKomi: Neben Zusammenfassungen der relevanten gesetzlichen Regelungen finden sich in den Waffenregeln weitere Hinweise, wie zum Beispiel: „Großes und sperriges Cosplay-Zubehör (z.B. Waffen, Flügel etc.) darf aus Sicherheitsgründen nicht ins Gebäude. Dieses kann beim Waffencheck abgegeben werden. Ausgenommen sind Sachen, die für einen zeitnahen Bühnenauftritt benötigt werden.“ Was auch noch erwähnt wird: „Showkämpfe sind verboten, da sich Nachahmer mit ungeeignetem Equipment verletzen könnten.“

Umfangreicher wird es bei der Connichi, die sogar die maximale Größe von Rucksäcken in der Hausordnung regelt (24 Liter). Wenig verwunderlich, dass es auch umfassende Waffen- und Kostümregeln gibt. Darin sind u.a. zu finden:

(…)

  • Beachtet bitte, dass es während der Connichi im Kongress Palais teilweise sehr voll werden kann und wir darauf hinweisen müssen, dass Kostüme und insbesondere Reifröcke maximal einen Durchmesser von 1,50 Meter haben dürfen. Hierzu findet ihr vor den Zugängen auf dem Boden Schablonen.
  • Um Verletzungen vorzubeugen dürfen Stabwaffen oder stabähnliche Accessoires unabhängig vom Baumaterial maximal 2,00 Meter groß sein, am Waffencheck findest du eine Maßvorgabe, wo du die Länge deines Stabes abmessen lassen kannst.

(…)

Beanstandete Waffen werden beim Eintritt abgenommen und in einem separaten Con-Bereich gegen Quittung gelagert. Sollten sie für den Cosplay-Wettbewerb oder für den Performance-Wettbewerb gebraucht werden, so werden sie vor Beginn dieser Wettbewerbe von erfahrenen Helfern zur Bühne gebracht und dürfen nur für diese Veranstaltungen auf der Bühne getragen werden. Unmittelbar danach müssen sie wieder abgegeben werden. Bei Verlassen der Veranstaltung können beanstandete Waffen an der Garderobe wieder abgeholt werden.

Zu den beanstandeten Waffen gehören z.B.:

  • Schusswaffenimitationen und Replika aus Metall oder Metall/Holz
  • Hieb- und Stichwaffen mit Klingenersatz aus Holz, Plastik usw. (z.B. Katanas, Schwerter, Säbel, Macheten, Beile, Messer aller Art außer Taschenmessern)
  • Stäbe oder Rohre aus Holz, Metall, Fiberglas, Hartplastik oder Kombinationen davon, auch mehrteilig (z.B. Kendo-Ausrüstung, Bambusschwerter, Lanzen etc.)
  • Pfeile aller Art, unabhängig vom Material
  • Reitgerten über 1 m Länge, Handpeitschen mit Bandmaß über 1,5 m, Stabpeitschen mit Stab über 1 m und Bandmaß über 1,5 m Länge.
Ausgestellte Stäbe bei der Ausstellung „Cosplay- ein erster Blick hinter die Kulissen“. Keine Waffen, je nach Con und Beschaffenheit dennoch nicht durch den Waffencheck zu bekommen.

Praktischerweise gibt es neben der Kategorie der „beanstandeten Waffen“ nur noch die Kategorien „Verbotene Waffen“ und „Erlaubte Waffen“. Besonders wichtig zudem: „Im Zweifelsfall hat das Hallenpersonal das letzte Wort. Die dabei getroffene Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.“ Spätestens jetzt kann auch eine Harley Quinn mit echtem Schläger Probleme bekommen. Und auch Sonderfälle wie Ausnahmegenehmigungen nach § 42 (2) bringen nichts mehr.

Im Zweifelsfall sollte man nicht nur die Waffenregeln beziehungsweise die Hausordnung der Convention, die man besuchen will, gut lesen, sondern mögliche Unklarheiten im Vorfeld klären. Wie man sieht hat auch nicht jede Convention gleichwertig ausgestaltete Regeln – wir wissen zwar nun, dass wir auf der Connichi bis zu 2 m lange Stäbe mitnehmen dürfen, was aber nicht bedeutet, dass wir es auf der DoKomi auch dürften.

Schlussworte

Spätestens seit den Verschärfungen des Waffenrechts 2002 und 2008 ist nicht nur ziemlich genau definiert, was eine Waffe ist, sondern das Führen einer solchen oder eines ähnlich aussehenden Objekts ist ziemlich eingeschränkt. Sowohl „draußen“ als auch auf Veranstaltungen – je nach Vorhaben sollte man sich vor dem Bau überlegen, ob und wie man etwas angeht, zumal gegebenenfalls die Con-eigen Regeln noch dazu kommen und zumindest diese nicht einheitlich sind. Wer bis hierhin gelesen hat: Glückwunsch, das war sicher nicht sehr unterhaltsam. Morgen wird es weniger trocken – dann folgt das Interview mit Dirk Döring aka Watashi-san, der vielen als Leiter des Waffenchecks auf mehreren Großevents bekannt sein könnte. Dabei wird es dann mehr um Details, Hintergründe und die Entwicklung des Waffenchecks an sich gehen.

Artikelbilder: Teilzeithelden

7 Kommentare

  1. Bei unsren conventions in österreich,wo unser freiwilligen-security team arbeitet, gilt das normale waffenverbotsgesetz. Der rest wird von uns jedes mal aufs neue selbst festgelegt und an geschehnisse angepasst. Momentan sind wir da allerdings eh sehr locker, wenn ich mir andre conventions anseh ^^

    • kein besitz waffenähnlicher dinge für tätowierte und schon braucht man sich keine sorgen machen ob besucher damit zur gefahr werden.
      für reinhäuter soll natürlich bis hin zu handgranaten alles erlaubt sein. immerhin würden die nie jemanden schaden zu fügen.

    • Das unterstütze ich Matthias! Wie wir wissen ist die kriminelle Natur dem Tätowierten immanent und daher sollten sie von jeglicher gesellschaftlichen Zusammenkunft ausgeschlossen werden (wenn es nach mir ginge am besten gleich weggesperrt)!
      @Waffengesetz in Ö: Ja da bin ich wirklich sehr froh, dass Spielzeug bei uns Spielzeug ist. Soweit mir bekannt gibt es im Ö Waffenrecht auch die Anscheinswaffe nicht. Das bietet allerdings wiederum sehr viel Spielraum und man ist dadurch dem Polizeibeamten ein wenig ausgeliefert, da dieser entscheidet als was es klassifiziert wird. Im Grunde sind bei uns aber zum Glück die Leute recht entspannt, wenn es um sowas wie Conventions oder LARP geht.

    • Dass wir nur reinhäutern waffen erlauben geht leider net, da wir net wissen, wer von den besuchern tatsächlich tintling und wer net is. Dürfen ja keine körperkontrollen durchführen (Danke Merkel!!)

      Deswegen lieber auf nr. Sicher gehn.

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