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Fotografieren auf Veranstaltungen – Ein schwieriges Thema. Was ist erlaubt, was nicht? Welche Rechte haben Fotografen und Fotografierte, welche Rechte dürfen sich Veranstalter in ihren AGB sichern? Und wie spielen die neuen Bestimmungen der DSGVO da rein? Henning hat darüber mit Christian Solmecke von der Kölner Rechtsanwaltskanzlei WBS gesprochen.

Egal, ob nun auf Cosplay-, LARP- oder generell Großveranstaltungen: Besucher werden – gefragt oder ungefragt – fotografiert, Veranstalter sichern sich Fotorechte per AGB und Fotografen nutzen die Veranstaltungen, um sich mit Models zu treffen und TFP-Shoots abzuhalten. Nicht selten bewegen sich die Akteure dabei in einer rechtlichen Grauzone, in die ich gerne etwas Licht bringen wollte.

In Kooperation mit der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke entstanden deshalb ein Video und dieser Artikel, in dem die gängigsten Fragen beantwortet werden.

Rechte für Besucher

Gilt für Veranstaltungsbesucher das Recht am eigenen Bild?

Wenn es keine explizite Regelung gibt, gilt das Recht am eigenen Bild uneingeschränkt. Das heißt, es ist generell nicht erlaubt, Besucher einfach zu fotografieren oder die Bilder gar zu veröffentlichen.

Unser Redakteur Henning mit Anwalt Christian Solmecke
Unser Redakteur Henning mit Anwalt Christian Solmecke

Es gibt wenige Ausnahmen, in denen größere Menschenansammlungen fotografiert werden dürfen. Diese gelten aber niemals für Einzelpersonen.

Kann man bei Besuchern in Kostümierung davon ausgehen, dass sie fotografiert werden möchten?

Man könnte meinen, dass dies so ist, aber: Eine Person, die im Kostüm auf einer Veranstaltung unterwegs ist, ist erst einmal nur Teilnehmer der Veranstaltung und rückt sich durch das Tragen eines Kostüms nicht in eine Sonderstellung. Deshalb gilt auch hier das Recht am eigenen Bild wie gewohnt, und ungefragtes Fotografieren ist nicht zulässig.

Kann der Veranstalter kostümierte Besucher per AGB verpflichten, sich fotografieren zu lassen?

Es ist möglich, in den AGB darauf hinzuweisen, dass dort fotografiert wird. Das ist aber nicht ganz sauber, da dort in der Regel nicht gesagt wird, wie die Fotos genutzt oder veröffentlicht werden.

Um absolut sicher zu sein, sollten Besucher vor jedem Foto gefragt werden, und in der Frage sollte auch deutlich die geplante Verwendung der Fotos angesprochen werden.

Gelten andere Rechte, wenn ich nicht vorhabe, die Fotos zu veröffentlichen?

Bei Fotos für den privaten Gebrauch muss sichergestellt werden, dass keine Persönlichkeitsrechte der fotografierten Besucher verletzt werden. Normale Aufnahmen für den privaten Gebrauch sind zulässig, solange sie nicht veröffentlicht werden.

Was verändert die DSGVO an diesen Punkten?

Die DSGVO macht hier alles etwas komplizierter. Selbst wenn Bilder mit Einverständnis aufgenommen wurden, muss danach theoretisch eine Datenschutzerklärung übergeben werden, in der aufgeführt ist, zu welchem Zweck die Bilder angefertigt wurden, wo sie verwendet werden sollen, wie lange sie gespeichert bleiben und wo die zuständige Aufsichtsbehörde zu erreichen ist, falls man sich darüber beschweren möchte.

Es gibt Ausnahmen für journalistische Zwecke. Aber im Prinzip ist die Datenschutzerklärung auch bei privaten Fotos nötig.

Im Prinzip könnte nach der DSGVO jeder seine Fotos nachträglich wieder löschen lassen, selbst wenn sie schon veröffentlicht sind.

Moderne Kameras speichern auch Metadaten zur Aufnahme, beispielsweise GPS-Position und Uhrzeit. Wie ist das datenschutzrechtlich zu behandeln?

Wenn das Bild das Gesicht der Person enthält, ist das bereits ein personenbezogenes Datum. Insofern sind die Metadaten nur zusätzliche Daten, die in die Datenschutzerklärung mit aufgenommen werden müssten.

Rechte für Fotografen

Darf der Veranstalter sich per AGB die Rechte an auf der Veranstaltung aufgenommenen Fotos sichern, um diese beispielsweise für Werbezwecke einzusetzen?

Nein. Dies ist eine sogenannte „überraschende Klausel“, mit der niemand rechnet.

Wenn der Veranstalter eigene Fotografen einsetzt, darf er sich dann die entsprechenden Bildrechte per AGB zusichern lassen?

Unser Redakteur Henning mit Anwalt Christian Solmecke
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Es darf nicht überraschend passieren. Wenn durch große Schilder am Eingang darauf hingewiesen wird und klar dargelegt wird, für welche Zwecke die Bilder verwendet werden sollen, und sichergestellt wird, dass sich jeder Besucher mit dieser Regelung einverstanden ist. Davon kann auf jeden Fall ausgegangen werden, wenn der Besucher die Regelungen gelesen hat, bevor er die Eintrittskarte gekauft hat.

Es ist allerdings nicht möglich, sich unspezifisch die Bildrechte zu sichern, ohne anzugeben, zu welchen Zwecken diese genutzt werden sollen.

Wenn Bilder, beispielsweise vom eigenen Stand auf der Veranstaltung, von vornherein kommerziell verwendet werden sollen, was muss ich dann beachten?

In dem Moment, wo Persönlichkeitsrechte finanziell ausgewertet werden, wird ein wasserdichter Vertrag benötigt, und in der Regel fließt hier auch Geld.

Dürfen Event-Fotografen das Bild für ihre Eigenwerbung verwenden?

Dies ist nur zulässig, wenn mit den fotografierten Personen diese Verwendung ausdrücklich abgesprochen wurde. Wenn das Bild beispielsweise für die Veranstalter entstanden ist, muss sich der Fotograf die Veröffentlichung auf der eigenen Webseite zusätzlich genehmigen lassen.

Was gibt es bei auf der Veranstaltung geschlossenen TFP-Verträgen zu beachten?

Der Veranstalter kann auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht ausüben und die Nutzung der von ihm gestellten Kulisse für eigene TFP-Shoots untersagen.

Wenn der Veranstalter Fotografie gezielt ermöglicht (beispielsweise durch das Bereitstellen entsprechender Kulissen), sollte sicherheitshalber im Vorfeld mit dem Veranstalter geklärt werden, wie die entstandenen Fotos genutzt werden dürfen. Hinweise dazu kann es in AGB oder Veranstaltungsinformationen geben.

Brauchen TFP-Verträge zusätzliche Klauseln, um DSGVO-konform zu werden?

Ja. Auch hier muss eine Datenschutzerklärung übergeben werden, entweder einzeln oder als Bestandteil des TFP-Vertrages.

Dürfen Pressefotografen fotografieren, selbst wenn der Veranstalter nur ausgesuchte Fotografen zulässt?

Nein. Wenn der Veranstalter die Regelung erlässt, dass nur akkreditierte Fotografen Fotos anfertigen dürfen, dann müssen sich auch Pressefotografen an diese Regel halten und sich gegebenenfalls akkreditieren lassen.

Wer sich unsere Unterhaltung im Wortlaut ansehen möchte, findet hier das Video im Kanal der Kanzlei WBS. Hier kann auch bei speziellen Fragen direkt Kontakt zur Kanzlei aufgenommen werden.

 

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Artikelbild: Depositphotos | © mike_laptev, Bearbeitet von Verena Bach

3 Kommentare

  1. „Aber im Prinzip ist die Datenschutzerklärung auch bei privaten Fotos nötig.“ trifft meiner Meinung nach nicht zu, da die DSGVO nicht für persönliche und familiäre Datenverarbeitung gilt. Es ist natürlich eine Einzelfallentscheidung, was genau das bedeutet, insofern vielleicht besser vorsichtig sein. Aber wenn ich ein Foto nur für mich mache und es im Freundes- und Familienkreis betrachte, ist das sicherlich unproblematisch.

  2. Mit dem Satz wäre ich aber vorsichtig: „…da die DSGVO nicht für persönliche und familiäre Datenverarbeitung gilt.“.
    Insofern, wie hier auch beschrieben, Persönlichkeitsrechte anderer betroffen sind, kann sie durchaus zutreffen. So mag zwar kaum einer was sagen, wenn man für seinen eigenen Gebrauch daheim Fotos macht (und auch da gelten die Regeln des Veranstalters sicherlich mit).
    Sobald man diese aber auch auf seiner Homepage/Facebook und Co mit veröffentlicht, muss man sehr wohl die DSGVO beachten, da eine Weiterverarbeitung im Sinne der DSGVO erfolgt usw..

  3. Klar. Wenn man ein Foto weltweit auf Facebook veröffentlicht, ist das sicher nicht mehr familiär und persönlich. Dafür gibt es ja die Freunde-Funktion. Dann wird auch der fotografierte nie davon erfahren und kann nicht klagen.

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