Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Wie in Presse, Blogs und auch bei Teilzeithelden vielfach berichtet, wird morgen am 25. Mai ein neues europäisches Datenschutzrecht wirksam. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Englisch: GDPR) regelt ab dann das Datenschutzrecht neu, einheitlich für die ganze EU. Was das für Convention-Fotografen bedeutet, wird heißt diskutiert. Wir haben einen Überblick für euch verfasst.

Disclaimer: Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie zwischenzeitliche Änderungen übernehmen die Autoren und Teilzeithelden.de keine Gewähr. Der Text ersetzt keine anwaltliche Einzelfall-Beratung.

Datenschu.. – was?

Zunächst denkt man bei Datenschutz immer an die großen Internetfirmen wie Facebook oder Google, die alle möglichen Informationen über die Menschen sammeln, die die Dienste nutzen. Doch die gesetzliche Definition in der DSGVO erfasst künftig alle möglichen persönlichen Daten (und deren Verarbeitung), die Definition lautet wie folgt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck [. . .] ´personenbezogene Daten` alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ´betroffene Person`) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.“ (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO)

Anhand eines Fotos kann eine Person sehr schnell identifiziert werden, denn es bildet das äußere Erscheinungsbild originalgetreu ab. Somit enthält ein Foto personenbezogene Daten.

Die von der DSGVO geregelte Datenverarbeitung ist folgend definiert:

 „´Verarbeitung` [bezeichnet] jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.“ (Artikel 4 Nr. 2 DSGVO)

Fotografie als Datenerhebung

Das Fotografieren selbst (insbesondere digital) ist ein Erfassen oder Erheben personenbezogener Daten der fotografierten Person – denn diese werden dabei digital verarbeitet, das Aussehen der Person immer wieder reproduzierbar abgebildet. Dass Fotografie Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO ist, ist von diversen öffentlichen Stellen inzwischen bestätigt worden. Damit gelten die DSGVO und all ihre Regelungen für die Fotografie und ein Fotograf muss sich mit Datenschutz zumindest ein bisschen auseinandersetzen und zwar egal, ob er privat oder gewerblich tätig wird!

Altes Recht: KUG und UrhG

Bisher war der Datenschutz für Fotografen kein großes Thema beim Fotografieren selbst, da das bisherige Bundesdatenschutzgesetz nur nachrangig galt – und die eher auf Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht ausgerichteten Gesetze wie das KUG und UrhG mit spezielleren Regelungen zum Fotografieren Vorrang hatten.

Die erste wichtige Änderung in der Hinsicht ist, dass die DSGVO nicht mehr hinter diesen Gesetzen zurücksteht. Sie gilt mindestens gleichrangig. Das bedeutet: KUG und UrhG gelten weiter, im Hinblick auf Datenschutz kommen aber Regelungen hinzu, die bisher nicht beachtet werden mussten.

Bei der Erschaffung der DSGVO wurde viel an Facebook und Google gedacht – und nicht immer an all die kleinen Datenerhebungen des modernen, durch-digitalisierten Alltags. Das muss man bei allen folgenden Ausführungen im Hinterkopf behalten: Es ging bei dem Gesetz vor allem darum, die Datensammelwut der amerikanischen Großkonzerne einzudämmen. Viele kleinere Unternehmen und Privatleute sind ggf. eher „Kollateralschaden“, weil sie von den Regeln miterfasst werden, obwohl sie von den Gesetzesschreibern nicht zentral gemeint waren.

Neues Recht: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Die von den Fotografen zu beachtenden Regelungen sind einschneidend, denn: Eigentlich ist jede Datenverarbeitung pauschal verboten, außer es greift eine explizit im Gesetz genannte Erlaubnis (sogenanntes „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Jede einzelne Datenverarbeitung muss auf die Voraussetzungen einer solchen Erlaubnis zurückgreifen, ansonsten ist sie illegal.

Einwilligung in Datenverarbeitung

Die erste wichtige Erlaubnis ist die, die die betroffene Person selber gibt:

 „Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.“ (Artikel 6 Nr. 1 a) DSGVO)

Klingt einfach, ist es aber nicht wirklich. Eine Einwilligung sollte ordentlich erfragt worden sein – und die Einschränkung steht schon im Gesetzestext: „für einen oder mehrere bestimmte Zwecke“. Wenn ich in das Anfertigen eines Bildes einwillige, indem ich mich z. B. in Pose werfe, stimme ich noch lange nicht zu, dass dieses Foto auf beliebigen Seiten im Internet hochgeladen oder gar vom Fotografen verkauft werden darf. Die DSGVO ist hier noch strenger als das bisherige Recht, die Verwendungszwecke müssen bei der Einwilligung klar und eindeutig genannt werden, und für andere Zwecke gibt es keine Einwilligung. Zudem ist nach Artikel 7 Absatz 1 der Datenerheber (= Fotograf) verpflichtet, die Einwilligung (gegenüber der Aufsichtsbehörde auf Anforderung) nachzuweisen. An sich bräuchte er dafür also eine schriftliche Einwilligung, die ersichtlich nicht praktikabel ist.

Das andere große Problem der Einwilligung ist, dass sie nach der DSGVO jederzeit widerrufen werden darf (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO). Das heißt: Wenn die Person sagt „Ich möchte jetzt nicht mehr, dass du meine Daten hast“, dann müssen alle Daten, die aufgrund dieser Einwilligung erhoben wurden, gelöscht werden. Bäm, alle Fotos weg?

Diese im Sinne der Einzelperson vorgesehene endlose Widerruflichkeit ist einerseits die Stärke der Einwilligung im Sinne des Verbraucherschutzes, andererseits aber auch eine große Schwäche in der Anwendung, da jeder, der eine verlässliche Regelung sucht, von der Einwilligung eher Abstand nehmen wird. Denn es gibt auch andere Regelungen, die die Datenverarbeitung erlauben – und in diesen ist mangels Einwilligung auch keine zeitlich unendliche Widerruflichkeit gegeben.

Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags

Ein Beispiel für andere Erlaubnisse: „Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.“ (Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO)

Erfüllung eines Vertrags? Im Hobby? Sehr wohl!

Auch wenn es mangels Geldaustausch immer etwas ausgeblendet wird, sind insbesondere TfP-Vereinbarungen Verträge (TfP = Time for Photos). Das arrangierte Fotoshooting, bei dem nach Absprache beide Parteien Rechte an den Fotos erhalten, ist ein Vertrag. Zur Erfüllung dieses Vertrages müssen die Daten (= Fotos) erhoben werden, und hier herrscht keine freie Widerruflichkeit! Wer dauerhaft auf Nummer sicher gehen will, dass keine Missverständnisse und Streitigkeiten aufkommen, sollte gerade für Fotoshootings auch eine entsprechende schriftliche Abmachung vorbereiten. So wissen alle Beteiligten, woran sie sind. (Was ihr darin festhalten solltet, ist in diesem Artikel ausgeführt.

Fotografie auf eine nachweisbare vertragliche Grundlage zu stellen hilft auch an anderer Stelle weiter: Für die offiziellen Fotografen, die für eine Larp-Orga tätig werden. Diese handeln ja in dieser Kapazität gerade nicht rein privat, sodass nach Artikel 2 Absatz 2 c) DSGVO die DSGVO nicht anwendbar wäre. Sie handeln als verlängerter Arm der Orga – und damit ähnlich wie ein Angestellter. Innerhalb einer Organisationseinheit ist nicht für jeden Mitarbeiter eine eigene Einwilligung vom Betroffenen einzuholen, sondern generell sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter nur mit den Daten in Berührung kommen, die sie für ihre Arbeit brauchen, und alle Mitarbeiter instruiert sind, sorgsam mit Daten umzugehen. Dass der Fotograf für die Orga in einer solchen Kapazität tätig wird, sollte man dokumentieren, gerade im Interesse des Fotografen. Man wird kaum spontan „offizieller“ Fotograf einer Veranstaltung – es gibt Absprachen im Vorfeld, diese sollte man sauber dokumentieren, auf Dauer ist es sinnvoll, dass Orgas in ihre Fotografen-Regelungen entsprechende rechtliche Klauseln aufnehmen. So ist der Fotograf abgesichert, denn er handelt dann in Erfüllung eines Vertrags, den er mit der Orga hat. Ähnlich wie z.B. auch ein Helfer oder Spielleiter mit Kundendaten hantieren darf, wenn er am Eingang der Veranstaltung die Tickets aushändigt.

Datenerhebung aufgrund berechtigtem Interesse

Das größere Problem stellt aber letztlich die Con-Fotografie dar. Hier gibt es keine längeren Absprachen, oft stellt sich ein Fotograf dazu, wenn ein Cosplayer oder Larper sich gerade in Pose wirft, die Einwilligung findet oft nonverbal statt, als kurzes Nicken oder Ausrichten auf die Kamera des Fotografen. Hier einen entsprechenden Vertragsschluss zu konstruieren, der dem Fotograf die Datenverarbeitung erlaubt, wird sehr kritisch und gerade, wenn es an Nachweise geht, hat man nichts.

Noch plakativer sind Fälle, in denen man Menschenmengen abbildet oder Wettbewerbsteilnehmer beim Auftritt auf der Bühne. Hier gibt es keine Einwilligung, keinen Vertrag zwischen Fotograf und fotografierter Person.

Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO enthält noch diese Erlaubnis:

 „die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Hierbei sind die Voraussetzungen für Fotografen folgende: Der Fotograf muss ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung haben, das das Interesse und die Rechte der fotografierten Person am Datenschutz überwiegt.

Diese Erlaubnis enthält eine sogenannte „Güterabwägung“, bei der die Interessen (Rechtsgüter) der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden, um zu sehen, wer das größere, wichtigere Interesse hat. Dieser Mechanismus ist im Recht nicht neu – gerade wenn zwei Grundrechte aufeinander treffen, wird immer in der konkreten Situation abgewogen, welches jetzt überwiegt. Fotografie und mediale Berichterstattung über Menschen waren schon immer ein Paradebeispiel dafür: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen kommt aus Artikel 2 Grundgesetz, die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz. Was überwiegt in einer bestimmten Situation?

Das Kunsturhebergesetz (KUG) sollte bereits Anfang des 20. Jahrhunderts (lange vor der Einführung des Grundgesetzes) erstmals solche Fragen bezüglich Fotografien von Menschen beantworten, einzelne Paragraphen hieraus sind bis heute in Kraft. Es gibt also über 100 Jahre Rechtsprechung zur genauen Auslegung und Handhabung dieses Problems.

Einzelne Spezialisten gehen nun davon aus, dass für die bisherigen Regelungen des KUG kein Platz mehr ist, da die DSGVO sie verdrängen würde. Es wurde in einigen – inzwischen auch recht weit verbreiteten – Artikeln behauptet, dass im Sinne des effektiven Datenschutzes das berechtigte Interesse des Fotografen immer sehr eng auszulegen sei, was kaum Raum für ein Überwiegen seines Interesses gegeben hätte.

Inzwischen haben sich aber mehrere Behörden (zum Beispiel das Bundesinnenministerium Landesaufsicht für Datenschutz in NRW) auf Anfragen geäußert und die Meinung bestätigt, die auch die Mehrheit der Anwälte vertreten, die sich mit der Thematik befasst haben: Die Geltung von KUG (und UrhG) im Rahmen von Personenfotografie wird als relativ gleichbleibend eingeschätzt.

Denn die Abwägung, die in der DSGVO (s. o.) für die Datenerhebung gefordert wird, ist quasi identisch mit den Grundlagen, für die das KUG konkretisierte Regelungen enthält.

Im KUG wird in § 23 geregelt, wann eine Verbreitung von Bildnissen von Personen ohne Einwilligung erfolgen darf:

„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

 

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Absatz 2 gibt wieder die Güterabwägung vor, die alle in Absatz 1 aufgelisteten Fallgruppen einschränkt. Zur Auslegung, wann eine dieser Fallgruppen vorliegt und wann ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten der Verbreitung entgegensteht, gibt es wie bereits angedeutet, schon seit mehr als 100 Jahren kontinuierliche Rechtsprechung. Viel davon ist Fotografen in Deutschland auch sehr geläufig, da die rechtlichen Fotografen-Tipps, die man hierzulande bekommt, alle auf der KUG-Rechtsprechung aufbauen.

„Personen der Zeitgeschichte“ sind z. B. Prominente und Politiker, ihr berechtigtes Interesse steht der Veröffentlichung entgegen, wenn sie unfreiwillig in ihrer Privat- oder Intimsphäre abgebildet wurden. In den Bereich der Zeitgeschichte fällt aber auch ein erheblicher Teil der Berichterstattung über öffentliche Veranstaltungen – wie Conventions. Teilweise könnten Con-Fotografien auch unter „Versammlungen“ und „Aufzüge“ fallen, wobei hier das Gesetz eher an Demonstrationen und Straßenkarneval gedacht hat.

Was aber letztlich relevant ist: Die Zulässigkeit von Fotos von Conventions nach dem KUG wurde nie ernsthaft in Zweifel gezogen. Geht man nun davon aus, dass die Kriterien aus dem KUG auf die Abwägung nach der DSGVO übertragen werden können, ändert sich für die Fotografen erstaunlich wenig.

Wichtig ist aber: Die Fallgruppe des KUG betrifft NUR Bilder aus der Bereich der Zeitgeschichte. Wer im Rahmen einer Veranstaltung eine Galerie mit diversen Teilnehmern erstellt wird hiervon noch erfasst sein, gerade auch die Wettbewerbsteilnehmer und andere Programmpunkte sind sicher hiervon erfasst. Ein am Rande der Veranstaltung stattfindendes Fotoshooting geht aber regelmäßig über diesen Bereich der Zeitgeschichte hinaus, hier sollte dringend auf eine Absicherung – bestenfalls mit TfP-Vertrag! – geachtet werden. Sich auf Kunstfreiheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG) zu berufen ist immer mit einigen Risiken verbunden, so künstlerisch wertvoll sind Fotos, die ohne entsprechende Fotoshooting-Absprachen entstanden sind, höchst selten.

Wo kein Kläger, da kein Richter

Zuletzt noch ein anderer Aspekt, der für eine deutliche Klärung der Bedingungen in jeder Situation spricht: Wo alle einverstanden sind, entsteht kein Streit.

Die Rechte aus der DSGVO sind primär Rechte von Betroffenen – also Rechte der auf dem Foto abgebildeten Person. Wo die betroffene Person keine tatsächlichen Einwände gegen ein Foto vorbringt, passiert nichts, auch wenn es keine Dokumentation einer (nicht) gegebenen Einwilligung gibt etc.

Die Aufsichtsbehörden, die zunächst einmal die Empfangsstelle für Beschwerden sind, werden gerade in der ersten Zeit ab der Einführung der DSGVO mit dem Prüfen der Datenschutzvorschriften der „großen Fische“ beschäftigt sein: Facebook, Google, Amazon usw. Dazu kommt auch die Überprüfung der deutschen Unternehmen, die z. B. ihren Mitarbeiterdatenschutz anpassen mussten – auch hier sind die großen Arbeitgeber in Industrie und Dienstleistung wohl der naheliegendere Fokus der Aufsichtsbehörden, im Gegensatz zum privaten Con-Fotografen.

Auch auf Dauer werden die Aufsichtsbehörden primär auf Beschwerden hin tätig werden, sodass die Gefahr gering ist, als ordentlich arbeitender Con-Fotograf in Schwierigkeit zu kommen.

Das ist kein Grund, sehenden Auges Recht zu verletzen! Doch die Gefahr unsäglich hohe Bußgelder aufgebrummt zu bekommen, weil man nicht mehr nachweisen kann, dass der Typ auf Bild 7635 einverstanden war, ist eben gering. Verhaltet euch ordentlich und fair, und eure Models werden es euch in jeder Situation danken! Der Vollständigkeit halber sollte man auch beim Thema Fotos im Vorfeld einer Veranstaltung seinen Informationspflichten nachkommen, und, wenn ein Teilnehmer im Nachgang darum bittet, sein Bild zum Beispiel aus dem Internet entfernen. Dies ist auch eine Frage des guten Stils.

Artikelbild:  nejron, stevanovicigor © depositphotos | Bearbeitung: Roger Lewin

 

14 Kommentare

  1. endlich mal ein Text der in einem Deutsch geschrieben ist, das ein jeder versteht. Also z.B ich fotgrafieren in einem Freizeitpark ein Fahrgeschäft – die Personen davor udn darin sind dann Beiwerk – ich darf es fotografieren – das gleich auch mit Landschaften, berühmten Gebäuden (z.B Kölner Dom)

  2. Man hätte den Artikel schon am Anfang ganz exprem abkürzen können, wenn man nicht beim Artikel 4 der DSGVO eingestiegen wäre, sondern erst mal beim Artikel 2. Denn in Artikel 2 wird ganz am Anfang definiert, daß die Verordnung nur für Daten in „Dateisystemen“ gilt. Somit ist klar, daß der wichtigste Begriff, den man in Artikel 4 nachschlagen muß, der Begriff „Dateisystem“ ist.

    Und siehe da: Artikel 4 definiert „Dateisystem“ als „strukturierte Sammlung personenbezogener Daten“. Es reicht also nicht, daß Daten in etwas sind, was man in der IT allgemein als „Datei“ bezeichnet. Sondern es müssen die personenbezogenen Daten strukturiert vorliegen, damit es sich nicht nur IT-mäßig um ein „Dateisystem“ handelt, sondern auch gemäß DSGVO um ein „Dateisystem“. Nun zeichnet sich ein Photo dadurch aus, daß es eine vollständige Situation optisch abbildet und nicht die personenbezogenen Daten der abgebildeten Daten strukturiert speichert.

    Wo personenbezogene Daten nicht strukturiert vorliegen, existiert kein Dateisystem gemäß Artikel 4 DSGVO. Und wo kein Dateisystem existiert, ist die DSGVO gemäß Artikel 2 gar nicht anzuwenden. Somit ist die ganze übrige Betrachtung völlig unerheblich, die DSGVO trifft auf Lichtbilder ohnehin gar nicht zu.

    • Interessante Idee, leider sehen das – wie im Artikel auch genannt – die zuständigen Behörden anders. Zudem ist es ne steile These, dass eine Bilddatei keine Struktur habe. Maschinen können heute sehr problemlos nach einzelnen Merkmalen in Bildern suchen, was doch schon sehr dafür spricht, dass die Daten eben nicht „unstrukturiert“ angeordnet sind. Gesichtserkennung funktioniert gruselig gut, auch mit schlechten und abgeschnittenen Bildern. Kommen dann noch exif-Daten hinzu, hat man in einem Bild einen krassen Datensatz zu einer Person.

      Letzten Endes ist aber der wichtigste Fakt: Die Stellen, die über Bußgelder und andere Maßnahmen entscheiden, sehen digitale Fotografie als Datenerhebung an. Damit ist die Diskussion darüber, ob man das selber so sieht, recht akademisch. Man kann sich da natürlich durch alle Instanzen bis zum EuGH hoch klagen, um das ein für alle Mal zu klären, ob sich das von den Prozesskosten her für einen Cosplay- oder Larp-Fotografen irgendwie lohnt, wage ich zu bezweifeln. Ein bewusster Umgang mit den Datenspuren, die man im Internet und sonst überall hinterlässt, ist zudem nicht verkehrt. Niemand hier plädiert dafür, jetzt nicht mehr zu fotografieren. Wir wollen gerade Wege aufzeigen, wie man sich in einer Situation verteidigen kann, wenn die Legitimität der Fotos angegriffen wird.

    • Es ist keine „steile These, daß eine Bilddatei keine Struktur habe“, sondern es ist die Sichtweise der DSGVO. Es geht ja nicht um irgendeine Struktur, sondern Artikel 4 der DSGVO definiert eine Struktur als „strukturierte Sammlung personenbezogener Daten“. Und das ist eine Bilddatei sicherlich nicht.

      Daß man aus einer Bilddatei mit Hilfe von Gesichtserkennung eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten erzeugen kann, ist ein ganz anderer Punkt. Sobald ich das mache, ist die DSGVO natürlich wieder anwendbar, vorher aber nicht. Die Gewinnung biometrischer Daten ist ein separater Punkt in Artikel 4 der DSGVO, dies ist erst dann zutreffend, wenn „spezielle technischen Verfahren“ dafür zum Einsatz kommen.

      Gibt es wirklich einen Beleg, daß „Stellen, die über Bußgelder und andere Maßnahmen entscheiden“, Photographien tatsächlich als Datenerhebung ansehen und dagegen vorgehen wollen? Bisher lese ich nur Äußerungen von Einzelpersonen, hauptsächlich von Anwälten, die natürlich ein geschäftliches Interesse an Dienstleistung zu dem Thema haben.

      Ich finde eher die Diskussion, ob amtliche Stellen die Photographie als Datenerhebung ansehen oder nicht, recht akademisch. Die Strafverfolgungsbehörden werden doch nun nicht Mitarbeiter aussehen, um als festivals oder sonstwo Photographen aufzulauern und Bußgeldbescheide zu schreiben. Der realistische Fall ist doch eher, daß irgendjemand, der sich selbst möglicherweise als im Bild stehend erkennt, sich über das Photographieren aufregt.

      Das ist das, was mir schon seit Jahren (und nur in Deutschland) immer wieder passiert: Ich photographiere in einem Bahnhof einen Zug, und irgendjemand, der gerade vorbeiläuft, regt sich darüber auf, daß er möglicherweise im Bild sein könnte. Er droht wahlweise mit Polizei und Anwalt oder mit körperlicher Gewalt. Da ist die Sichtweise irgendwelcher Behörden, die Bußgeldbescheide ausstellen könnten, herzlich irrelevant. Relevant ist in dem Moment der wörtliche Text, der im Gesetz steht.

  3. Hi, Fotografieren ist ja das eine, aber den Teilnehmer*innen die Fotos zur Verfügung stellen das andere. Habt ihr da auch einen sinnvollen Tipp? Muss man da etwas Neues beachten? Gerade was Facebook betrifft, gibt’s da doch Unsicherheiten

    • Im Vorfeld sollte klar über Fotos und wo sie ggf. veröffentlich werden durch den Veranstalter informiert werden. Berufen kann man sich dann auch hier auf den Art. 6 Abs. 1 lit. f) beziehen.
      Für Facebook gilt das ebenso.
      So zumindest meine Auffassung. ^michael

  4. Hi. Interessanter Beitrag. Danke dafür.
    Mir ist noch nicht ganz klar wie es sich verhält, wenn ich auf dem Conquest of Mythodea mit einem Spielerticket fotografisch unterwegs bin.
    Im letzten Jahr war das ok. „Bist halt ein Spieler mit Kamera. Verhalte dich vernünftig.. alles gut…“
    Da ein Spieler mit Kamera nicht als Con-Fotograf ggf durch die Orga geschützt ist, bin ich etwas unsicher.

    • Es kommt darauf an, was du mit den Fotos tun willst. Wenn du sie nur für deine private Sammlung und ggf deine eigene Spielergruppe sowie die darauf abgebildeten Leute in einem privaten Rahmen zur Verfügung stellen willst, dann dürfte das unter die allgemeine Privat- und Familien-Ausnahme fallen, sodass nach Art. 2 II c) DSGVO die DSGVO gar nicht anwendbar ist.
      Wenn du damit aber an eine breitere Öffentlichkeit trittst, ist ggf auch für dich das berechtigte Interesse an Berichterstattung zu einem Event, also Zeitgeschichte, einschlägig.
      Wie auch im Artikel angedeutet: je weniger kritisch die Bilder und je besser die Kommunikation mit den Abgebildeten, desto weniger Grund hat irgendwer, sich irgendwo zu beschweren – sowohl bei dir als auch bei einer Aufsichtsbehörde. Sich vernünftig verhalten ist und bleibt da einer der praxisrelevantesten Tipps!

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein